Information zum Corona-Virus (COVID-19)
1. Derzeit besteht keine FFP2-Maskenpflicht beim Betreten der Praxis.
Bei unerkannt, da symptomlos verlaufender Erkrankung mit COVID-19 kann eine Übertragung durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die diesbezüglichen Vorgaben sind im Hygieneplan für Zahnarztpraxen, den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) festgehalten. Diese Richtlinien werden von uns ohnehin standardmäßig – unabhängig von Infektions- und Epidemiewellen – eingehalten!
Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome aufweisen (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- u. Gliederschmerzen, Atembeschwerden und -not, Müdigkeit, Appetitlosigkeit), sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden.
Wir vertrauen darauf, dass uns unsere Patienten darüber informieren, wenn sie entsprechende Symptome bei sich feststellen und ihre Termine absagen bzw. verschieben.
Aktuelle und ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA). Zuständig für den Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter.
Weiterführende Links:
Bundesministerium für Gesundheit